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Kombination von Geld- und Sachleistung für pflegebedürftige Personen beantragen (Kombinationsleistung)

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Werden Sie zuhause von Angehörigen gepflegt, können Sie Pflegegeld sowie ambulante Pflegesachleistungen miteinander kombinieren (Kombinationsleistung). 

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 2 bis 5 haben, können Sie zwischen Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen wählen.

Sie können auch ambulante Pflegesachleistungen mit dem Bezug von Pflegegeld kombinieren. In diesem Fall spricht man von einer Kombinationsleistung. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen. Das bedeutet, je mehr Pflegesachleistungen Sie in Anspruch nehmen, desto weniger Pflegegeld erhalten Sie.

Wenn Sie zum Beispiel von allen Pflegesachleistungen, die Ihnen zustehen, 80 % in Anspruch nehmen, erhalten Sie nicht mehr 100 % des maximalen Pflegegelds, sondern 20 %. Wenn Sie dagegen nur wenige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie entsprechend mehr Pflegegeld. 

Ihre Entscheidung, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen, ist für 6 Monate bindend.

Teaser

Werden Sie zuhause von Angehörigen gepflegt, können Sie Pflegegeld sowie ambulante Pflegesachleistungen miteinander kombinieren (Kombinationsleistung). 

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kombinationsleistung können Sie zum Beispiel per Post stellen sowie – bei vielen Pflegekassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.   

  • Berechnen Sie den Anteil der Pflegesachleistung am monatlichen Höchstbetrag, der Ihnen entsprechend Ihres Pflegegrades für Pflegesachleistungen zusteht. 
    • Betragen die monatlichen Kosten der Pflegesachleistung beispielsweise 70 % des Höchstbetrages, erhalten Sie noch 30 % des Pflegegeldes.
  • Reichen Sie den Antrag auf Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse ein. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Wurde bei Ihnen noch kein Pflegegrad im Umfang von mindestens 2 festgestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachterdienste mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
  • Die Pflegekasse wertet das Gutachten aus, prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Ihre Pflegekasse kann Ihnen eine Liste der zugelassenen Pflegedienste geben, auf der Sie die Leistungen und Preise vergleichen können.
  • Ihre Pflegekasse rechnet die Pflegesachleistung direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab.

Voraussetzungen

  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Sie werden häuslich gepflegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gegebenenfalls: Vollmacht, Betreuerausweis  
  • gegebenenfalls: Bescheid der Pflegekasse über Pflegegradfeststellung (Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung)  
  • gegebenenfalls: ärztliche Unterlagen 
  • gegebenenfalls: Schwerbehindertenausweis  

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 3 Arbeitstage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.

Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Die Bearbeitung Ihres Anliegens verlängert sich dadurch meist um etwa 2 bis 3 Wochen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)