Agrardieselentlastung im Zoll-Portal beantragen
Als Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen beantragen, wenn Sie Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnisse, also Agrardiesel, verbrauchen.n Sie Gasöl, also Agrardiesel, verbrauchen.
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Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer bezahlen müssen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine mögliche Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl erstatten oder vergüten lassen. Neben der Entlastung beziehungsweise Vergütung von Gasöl ist auch die Entlastung beziehungsweise Vergütung von gleichgestellten Energieerzeugnissen ab dem 01.01.2026 möglich.
Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie das Gasöl beziehungsweise die gleichgestellten Energieerzeugnisse, für welche Sie eine Steuerentlastung beantragen möchten, für Ihre tägliche Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwendet haben. Das trifft zu, wenn Sie zum Beispiel Ihren Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge land- oder forstwirtschaftlich einsetzen. Für diese sogenannte Agrardieselentlastung gelten die folgenden Entlastungssätze:
vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
- 0,06444 EUR je Liter Gasöl
ab dem 01.01.2026
- 0,21480 EUR je Liter Gasöl
- 0,21480 EUR je Liter eines gleichgestellten Energieerzeugnisses
Es gelten folgende Einschränkungen:
Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl oder gleichgestellte Energieerzeugnisse. Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnisse je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Steuerentlastung bis zum 31.12. des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Gasöl oder die gleichgestellten Energieerzeugnisse verwendet worden sind, online im Zoll-Portal beantragen.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Steuerentlastung erhalten wollen, müssen Sie diese über das Zoll-Portal online beantragen:
- Sie rufen das Zoll-Portal auf.
- Besitzen Sie dort noch kein Konto, müssen Sie sich im Zoll-Portal registrieren.
- Für die Dienstleistung benötigen Sie zusätzlich ein ELSTER-Unternehmenskonto. Sie können das ELSTER-Unternehmenskonto bereits bei der Registrierung auswählen, aber auch nachträglich im Zoll-Portal hinzufügen.
- Sofern Ihr Unternehmen in der Rechtsform "Einzelunternehmen", "Freiberufler" oder "Eingetragener Kaufmann (e. K.)" geführt wird, ist auch die Verwendung von ELSTER für eine Privatperson, Ihres Online-Ausweises oder BundID zulässig.
- Sie melden sich an und wählen die Dienstleistung "Agrardieselentlastung" aus.
- Innerhalb des Zoll-Portal entscheidet sich mittels vorangestellter Fragen, ob Sie einen vereinfachten Antrag oder der Vollantrag ausfüllen müssen.
- Sie senden den Antrag ab. Den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags können Sie im Zoll-Portal in der Vorgangsübersicht einsehen.
- Im Zoll-Portal können Sie die Zollverwaltung online kontaktieren, beispielsweise um erforderliche Unterlagen nachzureichen. Sollte die Festsetzung abweichen, erhalten Sie hier Entlastungsbescheide digital.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in begründeten Einzelfällen die Verwendung des Papierantrags zugelassen werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Quittungen oder Lieferbescheinigungen für den erworbenen Agrardiesel, sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke, einschließlich folgender Angaben:
- Anschriften der Empfängerin oder des Empfängers und der liefernden Person
- Datum der Lieferung
- gelieferte Menge und
- zu zahlender Betrag
-
wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller dazu verpflichtet sind:
-
Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen folgendes klar hervorgeht:
- Datum und Umfang der ausgeführten Arbeiten
- Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse
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Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen folgendes klar hervorgeht:
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bei Imkereien:
- eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker, Formular ZSA 143
- Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnis, Formular ZSA 148
Teaser
Als Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen beantragen, wenn Sie Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnisse, also Agrardiesel, verbrauchen.n Sie Gasöl, also Agrardiesel, verbrauchen.
Anträge / Formulare
- Nachweis über die Anzahl der versicherten Bienenvölker (Formular ZSA 143)
- Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe (Formular ZSA 148)
- Vollständiger Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1140)
- Kurzantrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1142)
- Onlineverfahren über das Bürger- und Geschäftskunden (BuG)-Portal
Voraussetzungen
Ihr Betrieb ist in der Land- oder Forstwirtschaft tätig, das heißt
- Ihr Betrieb bewirtschaftet land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen, auch verbunden mit Tierhaltung.
Oder:
Sie betreiben eines der folgenden Unternehmen:
- eine Imkerei
- eine Wanderschäferei
- eine Teichwirtschaft
- ein Schöpfwerk zur Be- und Entwässerung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
Oder:
Ihr Betrieb führt für einen der genannten Betriebe Arbeiten aus, zum Beispiel als:
- Lohnbetrieb
- Genossenschaftsbetrieb
- Betrieb einer Maschinengemeinschaft
- Wasser- und Bodenverband
Die Steuerentlastung gilt als staatliche Beihilfe. Daher müssen Sie die entsprechenden beihilferechtlichen Vorgaben erfüllen.
Der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl beziehungsweise gleichgestellte Energieerzeugnisse muss mindestens 50,00 EUR im Kalenderjahr betragen.